Alle Preise verstehen sich ohne gesetzlich vorgeschriebene Ortstaxe*, die ab 01.01.2014 in allen Südtiroler Beherbergungsbetrieben erhoben wurde.
* gesetzlich vorgeschriebene Tourismusabgabe („Gemeindeaufenthaltsabgabe“, LG Nr. 9 vom 01.01.2024)
Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:
- 3,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen
- 3,00 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“
- 2,50 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.
Befreiungen:
Von der der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- das Personal der Beherbergungsbetriebe und Personen, für deren Übernachtung keine Meldepflicht besteht, sofern diese den Wohnsitz in Südtirol bzw. im Beherbergungsbetrieb haben.